Krebsregister | Kantonsspital Graubünden

Krebsregister

Das Kantonsspital Graubünden führt das Krebsregister der Kantone Graubünden und Glarus. Die Statistik zur Krebserkrankungen unterstützt den Kampf gegen Krebs.

Unser Krebsregister erfasst Daten von Personen mit Wohnsitz in Graubünden oder Glarus. Seit 1989 dokumentieren wir Tumoreigenschaften, Therapie und Verlauf der diagnostizierten Tumorerkrankungen.

Die erfassten Daten fliessen in nationale und internationale Statistiken und Studien ein, u.a. in die WHO-Statistik «Cancer in 5 Continents». Das Ziel unseres Krebsregisters: Daten zur Optimierung der Krebsbekämpfung bereitstellen. Die erzielten Forschungsergebnisse helfen bei der Prävention, Früherkennung und Versorgung von Tumorerkrankungen.

Unser Ziel: Krebserkrankungen in den Kantonen Graubünden und Glarus vollständig erfassen und auswerten.
Damit schaffen wir die nötigen Datengrundlagen, um:

  • Krankheitsverläufe zu beobachten
  • Präventions- und Früherkennungsmassnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu prüfen
  • die Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität zu evaluieren
  • die Versorgungsplanung sowie die Forschung zu unterstützen

Unser Krebsregister erhält Informationen über Tumorerkrankungen aus verschiedenen Quellen, u.a. von Pathologie-Instituten, Spitälern, Todeszertifikaten. Personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum usw.) sind notwendig, um Doppelerfassungen zu vermeiden und Mehrfachtumore von Patientinnen und Patienten zu erheben.
 
Das Krebsregister Graubünden-Glarus hat im Jahr 1995 eine Registerbewilligung erhalten. Diese berechtigt uns, Daten zu sammeln. Aufgrund dieser Bewilligung können Ärztinnen und Ärzte, Pathologie-Institute und Laboratorien Daten an das Krebsregister weitergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen diese Weitergabe nicht ausdrücklich untersagt haben (Widerspruchsrecht).
 
Hier finden Sie Informationen zum Datenschutzkonzept:

Die Nutzung der gespeicherten Daten erfolgt ausschliesslich in anonymisierter Form. Antworten auf häufig gestellte Fragen von Patient:innen zum Thema Forschung und Anonymisierung erhalten Sie folgenden PDF.

Die Patienteninformationsbroschüre können Sie kostenlos bestellen. 
Information über die Registrierung von Tumorerkrankungen  
 

Gesetzliche Regelungen zur Krebsregistrierung


Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)
Art. 5 Information
1 Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über:
a) Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung; 
b) die Massnahmen zum Schutz der Personendaten; 
c) ihre oder seine Rechte.


Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregisterverordnung, KRV)
3. Abschnitt: Rechte der Patientin oder des Patienten und Art. 13 Information der Patientin oder des Patienten
1 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose eröffnet, ist für die Information der Patientin oder des Patienten und die Dokumentation, dass die Information erfolgt ist, verantwortlich.
2 Die Patientin oder der Patient ist mündlich zu informieren über:
a) die Meldung von Daten an das zuständige Krebsregister;
b) das Recht, gegen die Registrierung der Daten jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben zu können
3 Zudem wird ihr oder ihm die von der Nationalen Krebsregistrierungsstelle oder vom Kinderkrebsregister zur Verfügung gestellte schriftliche Patienteninformation abgegeben.
4 Die Patientin oder der Patient ist mit der schriftlichen Patienteninformation zusätzlich zu den Inhalten der Artikel 5 KRG und nach Absatz 2 zu informieren über:
a) den Zweck der Registrierung;
b) das Vorgehen der Ergänzung und Aktualisierung der Daten; 
c) die Zuständigkeit für die Datenbearbeitung; 
d) die Karenzfrist nach Artikel 17 Absatz 1; 
e) die Anonymisierung oder Vernichtung der Daten im Fall eines Wiederspruchs; 
f) den Anspruch der Patientin oder des Patienten auf Unterstützung durch die Nationale Krebsregistrierungsstelle bei der Ausübung der Rechte hinsichtlich des Datenschutzes und des Widerspruchs; 
g) die Möglichkeit, den Widerspruch zu widerrufen; 
h) die Möglichkeit, dass die Krebsregister von den meldepflichtigen Personen und Institutionen Dokumente mit Daten erhalten, die für die Registrierung nicht benötigt werden, und den Zeitpunkt, bis wann diese Dokumente vernichtet werden müssen.
 
 
Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei der Nationalen Krebsregistrierungsstelle und in den folgenden Dokumenten:

Information über die Registrierung von Krebserkrankungen für Patientinnen und Patienten

Information über die Registrierung von Tumorerkrankungen 

Krebsregister in der Schweiz 

Das Widerspruchsformular gegen die Registrierung von Daten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankung (KRG) kann in verschiedenen Sprachen heruntergeladen werden:

www.nkrs.ch/de/downloads

FAQ – häufig gestellte Patientenfragen 

Neue Berufspflicht

Seit dem Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes am 01.01.2020 müssen Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore usw. Krebserkrankungen melden. Die Einhaltung dieser Informationspflicht ist eine Berufspflicht im Sinne von Art. 40 Medizinalberufegesetz (MedBG).
 

Kosten für die Ärzteschaft

Die Kosten der Ärzteschaft bzgl. der Meldung von Krebserkrankungen sind über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG; SR 832.10) bereits abgedeckt. 
Der Aufwand für die Meldung der Daten ist relativ gering: Ärztinnen und Ärzte können z.B. Berichte ans Krebsregister schicken, die sie für ihre Dokumentation ohnehin erstellt haben. Das Krebsregister sucht dann die relevanten Informationen heraus. 
 

Patientenvertreter

Wenn eine Patientin oder ein Patient dement bzw. nicht selbst entscheidungsfähig ist, ist deren Vertretung über den Eintrag ins Krebsregister zu informieren.
 
 
Weitere Informationen erhalten Sie in den folgenden Dokumenten:

FMH Informationsschreiben für die Einführung Krebsregistrierungsgesetz 01.01.2020 

Merkblatt für die Ärztegesellschaft nach KRG KRV 2020

Melde- und Informationspflicht sowie Karenzfrist bei Patientinnen und Patienten ohne Informationsdatum

Vorlage zu Angaben für das Krebsregister Graubünden-Glarus

Meldung von Krebserkrankungen ab 1. Januar 2020

Keine Meldepflicht mehr bei Carcinoma in situ der Haut

FAQ Meldepflichtige

Avoidance of DCO-cases

Zu meldende Krebserkrankungen

Faktenblatt KRG Informationen für Meldepflichtige

Begleitschreiben Meldepflicht für Krebserkrankungen

Arbeitsbericht Wirkungsmodell Krebsregistrierungsgesetz 2018 

Krebsregister-Beschlüsse aus der 9. AGV-Sitzung vom 6. November 2018

Krebsregister Übersicht neue Aufgaben der Kantone 2020

Datenstruktur Einführung Basis- und Zusatzvariablen

Struktur der Basisdaten

Variablen Zusatzdaten für Erwachsene

Kurzliste aller meldepflichtigen klinischen Variablen

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Nationalen Krebsregistrierungsstelle nkrs.ch.

Begleitschreiben Austauschformat KRG

Meldepflicht für Krebserkrankungen unter dem Krebsregistrierungsgesetz (KRG) (ab 01.01.2020)

Merkblatt für Meldepflichtige nach KRG

Dokumentation Austauschformat KRG

Exchange format for cancer registration

Liste Verteiler Softwarehersteller für die Informationsveranstaltung zum KRG Austauschformat 14.08.2019