Patienten Besucher Ärzte/Zuweiser

Suchen und Finden

Quick-Links

Tarifordnung Kantonsspital Graubünden

Tarifordnung

Geltungsbereich

Diese Tarifordnung regelt die Abgeltung des Spitalaufenhaltes für Patientinnen und Patienten (1) des Kantonsspitals Graubünden, mit dem Hauptstandort Kantonsspital, Loëstrasse 170; Fontanaspital, Lürlibadstrasse 118; Kreuzspital, Loëstrasse 99; 7000 Chur

Die Tarifordnung wird dort angewendet, wo keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen vorhanden sind. 
(1) Wenn keine neutrale Bezeichnung zur Verfügung steht, wird nur die kürzere verwendet. Es sind immer beide Geschlechter gemeint.

Rechtliche Grundlagen:

    1. Die Tarife für stationäre Patienten der allgemeinen Abteilung und für ambulante Patienten, die bei folgenden Versicherungseinrichtungen versichert sind, werden durch Vereinbarungen geregelt:
      • Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10).
      • Unfallverversicherer nach Art. 58 und 61 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20)
      • Eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 833.1)
      • Eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR831.20)
    2. Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen sind den Krankenversicherern gleichgestellt.
    3. Der Tarif des Kantonsspitals Graubünden enthält die jeweils gültigen betragsmässigen Tarife und Preise.

Tarifordnung des Kantonsspitals Graubünden

 

Tarife

Tagespauschalen und Fallpauschalen bei stationären Patienten

Kantonseinwohner der allgemeinen Abteilung (ohne Kantonsanteil)

Bei Implantaten, die weniger als Fr. 400.-- kosten, erfolgt keine Verrechnung. Separat verrechenbar sind Implantate zur Hälfte des Betrages an den Garanten, wenn dieser über Fr. 400.-- (z.B. Fr. 402.-- = Fr. 201.-- zu lasten Garanten) ist. Für die zweite Hälfte des Betrages erfolgt keine Verrechnung an den Kanton.

 

Einwohner Gesundheitsdirektorenkonferenz Ost, medizinisch indiziert, allgemeine Abteilung (gültig ab 01.07.2010)

 Implantate siehe Regelung "Kantonseinwohner der allgemeinen Abteilung". Für die zweite Hälfte erfolgt die Verrechnung an den Wohnkanton.

Einwohner übrige Schweiz, medizinisch indiziert, allgemeine Abteilung und EU/EFTA-Staaten (gültig ab 01.07.2010)

 Implantate siehe Regelung "Kantonseinwohner der allgemeinen Abteilung". Für die zweite Hälfte erfolgt die Verrechnung an den Wohnkanton.

 

Ausländer aus Drittstaaten, medizinisch nicht indiziert, allgmeine Abteilung (ab 01.07.2010)

Die Implantate werden zusätzlich zur Pauschale voll verrechnet.

Für Tarifauskünfte wenden Sie sich an Maria Campa, Telefon +41 (0)81 256 60 99 oder E-Mail

Anhang Tarifordnung 2011