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Tarifordnung Kantonsspital GraubündenTarifordnungGeltungsbereichDiese Tarifordnung regelt die Abgeltung des Spitalaufenhaltes für Patientinnen und Patienten (1) des Kantonsspitals Graubünden, mit dem Hauptstandort Kantonsspital, Loëstrasse 170; Fontanaspital, Lürlibadstrasse 118; Kreuzspital, Loëstrasse 99; 7000 Chur Die Tarifordnung wird dort angewendet, wo keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen vorhanden sind. Rechtliche Grundlagen:
Tarifordnung des Kantonsspitals Graubünden
TarifeTagespauschalen und Fallpauschalen bei stationären PatientenKantonseinwohner der allgemeinen Abteilung (ohne Kantonsanteil)
Bei Implantaten, die weniger als Fr. 400.-- kosten, erfolgt keine Verrechnung. Separat verrechenbar sind Implantate zur Hälfte des Betrages an den Garanten, wenn dieser über Fr. 400.-- (z.B. Fr. 402.-- = Fr. 201.-- zu lasten Garanten) ist. Für die zweite Hälfte des Betrages erfolgt keine Verrechnung an den Kanton.
Einwohner Gesundheitsdirektorenkonferenz Ost, medizinisch indiziert, allgemeine Abteilung (gültig ab 01.07.2010)
Implantate siehe Regelung "Kantonseinwohner der allgemeinen Abteilung". Für die zweite Hälfte erfolgt die Verrechnung an den Wohnkanton. Einwohner übrige Schweiz, medizinisch indiziert, allgemeine Abteilung und EU/EFTA-Staaten (gültig ab 01.07.2010)
Implantate siehe Regelung "Kantonseinwohner der allgemeinen Abteilung". Für die zweite Hälfte erfolgt die Verrechnung an den Wohnkanton.
Ausländer aus Drittstaaten, medizinisch nicht indiziert, allgmeine Abteilung (ab 01.07.2010)
Die Implantate werden zusätzlich zur Pauschale voll verrechnet. Für Tarifauskünfte wenden Sie sich an Maria Campa, Telefon +41 (0)81 256 60 99 oder E-Mail |
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